Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes
§ 24.
(1) Die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen gemäß Z 1.3, 1.4, 1.5, und 1.6 derAnlage 7 sind durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge auch in diesen Bereichen in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten vorliegen.
(2) § 6 sowie die Anlage 4 sind bis Ende des Schuljahres 2021/22 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; anderenfalls finden § 7c sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, Anwendung.
(3) Es sind ab dem Schuljahr 2023/24, unbeschadet des § 3 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 Z 4, das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form ausschließlich zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 2. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen.
(4) Es ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 9 genannten Daten zu verarbeiten.
(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis zum Schuljahr 2023/24 nicht gegeben sind und die Schülerin oder der Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der §§ 8 und 16 der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts noch nicht bekannt gegeben hat, ist diese im Rahmen der periodischen Überprüfungen von Lernergebnissen bzw. im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung bzw. von Teilprüfungen von den Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 5 an Stelle der bPK entsprechend der Bestimmung in § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 zu verarbeiten. Falls keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, ist gemäß § 3 Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7 vorzugehen.
(6) Die gemäß § 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 für die Zuweisung von Ersatzkennzeichen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bekanntgegebenen Daten sind zum Zweck der Ersetzung der Identitätsdaten durch bPK bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Stammzahlenregisterbehörde durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.
(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zwecks Überführung und Pseudonymisierung
- 1. jener Daten, die sie aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 verarbeitet hat, sowie
- 2. jener Daten, welche sie aufgrund dieses Bundesgesetzes laufend bis zur Ausstattung mit bPK erhält,
- berechtigt, die genannten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, unter Verwendung des bPK-AS zu verarbeiten sowie unter Verwendung des bPK-AS und des bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend § 3 Abs. 3 bis 7 vorzugehen. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen.
(8) Zwecks Überführung und Pseudonymisierung jener Daten, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unter Verwendung der Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, übermittelt hat, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur jeweils übermittelten BEKZ das bPK-AS und das bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, zu übermitteln. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Die bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorhandenen BEKZ sind jedenfalls ab Verwendung des bPK gemäß Abs. 3 zu löschen.
(9) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK gemäß Abs. 6 und 8 und § 25 Abs. 1 an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Stammzahlenregisterbehörde übermittelten Daten zu löschen; dies jedoch erst nach erfolgreicher Umstellung auf bPK durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40230963
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