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§ 16 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

§ 16.

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowieAnlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäßAnlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäßAnlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

Schlagworte

Unterrichtsplanung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40250452

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