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§ 24 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Ausnahmen

§ 24

Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß § 23 ausgenommen, die

  1. 1. in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a ausgeführt werden dürfen, oder
  2. 2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
  3. 3. mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 geeignet sind, unterliegen.

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