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§ 23 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Genehmigungspflichten

§ 23

(1) Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass

  1. 1. die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 22 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 erbracht werden wird und
  2. 2. kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.

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