Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans
§ 244.
Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung
- 1. zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
- 2. zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 und
- 3. zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40255987
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