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§ 244 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

§ 244.

Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. 1. zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. 2. zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 und
  3. 3. zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255987

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