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§ 23 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 23.

(1) Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäßAnlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:

  1. 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
  2. 2. „mit gutem Erfolg bestanden“
  3. 3. „bestanden“
  4. 4. „nicht bestanden“

(2) Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.

Schlagworte

Kandidatin

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40262725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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