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§ 24 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 24

(1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.

(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.

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