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§ 23 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Strafbestimmungen

§ 23.

(1) Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 84 Abs. 1 AktG) verletzt, indem er

  1. 1. wiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen § 15 Abs. 2 erster Satz verstößt, oder
  2. 2. unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß § 15 Abs. 5 kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,

(2) Wer

  1. 1. gegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 verstößt, oder
  2. 2. gegen § 22 verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254744

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