Schutz von Bezeichnungen
§ 22.
Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK‑AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK‑AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
20012325
Dokumentnummer
NOR40254743
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