5. Abschnitt
Inspektionskontrolle Durchführung der Inspektionskontrolle
§ 23
(1) Das Beschussamt hat von Amts wegen eine Inspektionskontrolle vorzunehmen bei
- 1. zur Fabrikationskontrolle nicht ermächtigten Importeuren hinsichtlich jedes von diesen eingeführten Loses, jedoch mindestens einmal jährlich;
- 2. zur Fabrikationskontrolle ermächtigten Herstellern und Importeuren (§ 19 Abs. 2) mindestens alle drei Jahre;
- 3. allen Herstellern und Importeuren dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein in Verkehr gesetztes oder dazu bestimmtes Los einer Munitionstype, für die eine Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2 und 3) oder die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013 anerkannten Prüfzeichens besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Die Inspektionskontrolle hat zu umfassen:
- 1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3:
- a) eine Überprüfung der importierten Munition auf ihre Übereinstimmung mit bestehenden Typengenehmigungen (§ 7 Abs. 2 und 3);
- b) eine Überprüfung der Bescheinigungen über die vom Hersteller durchgeführten Fabrikationskontrollen (§ 5 Abs. 4);
- c) eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.
- 2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2:
- a) eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19;
- b) eine Kontrolle des gemäß § 20 Abs. 3 zu führenden Verzeichnisses;
- c) eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.
(3) Für die Probennahme bei der Inspektionskontrolle gilt § 21 mit folgender Maßgabe: Werden von einer zugelassenen Munitionstype weniger als 3 000 Stück je Lieferung gefertigt bzw. importiert, dann ist jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Munition heranzuziehen. Das Beschussamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Munition eines einzigen Loses und zumindest an der in § 6 Abs. 2 angebenden Anzahl durchzuführen.
(4) Über die durchgeführte Inspektionskontrolle hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen. Hat die Inspektionskontrolle ergeben, dass Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, sind die betreffenden Mängel in der Bestätigung anzuführen; gleichzeitig ist, soweit die Mängel behebbar sind, eine angemessene Frist zu deren Behebung zu setzen.
(5) Ergibt die Inspektionskontrolle unbehebbare Mängel oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 4) nicht behoben, hat das Beschussamt mit Bescheid zu verfügen, dass die von solchen Mängeln betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Besteht ein solcher Mangel ausschließlich in zu hohen Werten für den Gasdruck oder für die Geschoßenergie, kann das Beschussamt verfügen, dass die betroffenen Lose nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Munition gemäß § 11 Abs. 2 und die Packungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 gekennzeichnet wurden.
(6) Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, dass sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Munition befürchten lassen, hat das Beschussamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Munitionstype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus § 6 Abs. 2 und § 21 ergebenden Stückzahl vorzunehmen. Ergibt diese neuerliche Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschussamt nach Abs. 4 und 5, zweiter Satz, vorzugehen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschussamt die Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2 und 3) für die betreffende Munitionstype zu entziehen und zu verfügen, dass bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird. Besteht für die betreffende Munitionstype die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013 gleichzuachtenden Prüfzeichens, hat das Beschussamt zu verfügen, dass die betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen bzw. bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates und das Ständige Büro der C.I.P. über den vorgefundenen Mangel zu informieren.
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