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§ 5 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

2. Abschnitt

Typenprüfung Einreichung zur Typenprüfung

§ 5.

(1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
  2. 2. Datum der Einreichung;
  3. 3. Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;
  4. 4. Bezeichnung der Munitionstype;
  5. 5. bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) enthalten sind, den Hinweis, welcher handelsüblichen Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;
  6. 6. die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist;
  7. 7. die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder Beschussmunition) die eingereichte Munitionstype in Verkehr gebracht werden soll;
  8. 8. gegebenenfalls den Antrag des Importeurs, die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype zu bewilligen;
  9. 9. gegebenenfalls den Antrag des Herstellers bzw. des Importeurs, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch das Beschussamt vornehmen zu lassen.

(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) auf, oder ist sie in keiner dieser TDCC Tabellen (Anlage 2) enthalten, sind dem Formular geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind, anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige mittlere Maximalgasdruck, welcher höchstens 4.400 bar betragen darf, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.

(3) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung, mit Ausnahme von Schrotmunition, keine Angabe über den zulässigen mittleren Maximalgasdruck gemacht, oder wurde der Gasdruck nach einer von den Bestimmungen des 3. Hauptstückes abweichenden Messmethode ermittelt, so ist der zulässige mittlere Maximalgasdruck durch Multiplikation des gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes gemessenen Gasdruckes mit dem Faktor 1,07 festzulegen.

(4) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur nicht beantragt und stellt dieser auch keinen Antrag gemäß Abs. 1 Z 9, so ist dem Formular eine Bescheinigung des Herstellers dieser Munitionstype anzuschließen, in welcher dieser bestätigt, dass die Fabrikationskontrolle an dieser Munitionstype von ihm unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt werden wird. Der Importeur hat diesfalls für jedes von ihm importierte Munitionslos den Nachweis über die vom Hersteller durchgeführte Fabrikatinskontrolle auf der Grundlage des vom Hersteller erstellten Prüfprotokolls zu erbringen.

(5) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur beantragt, so ist gleichzeitig damit die Genehmigung zur Verwendung der jeweiligen Prüfeinrichtungen durch das Beschussamt beantragt. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und entsprechende, maßstabsgerechte Zeichnungen anzuschließen.

(6) Die für die Typenprüfung bestimmte Munition ist anlässlich der Einreichung in der gemäß § 6 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihr in Verkehr bringen vorgesehenen Packung dem Beschussamt zu übergeben.

Schlagworte

Gebrauchsmunition, Hochleistungsmunition

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220492

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