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§ 23 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Nichtantreten zu einer Prüfung

§ 23.

(1) Ist ein/eine

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,

(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073080

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