vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Wiederholen eines Praktikums

§ 24.

(1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und durch eine andere Lehr- oder Fachkraft zu beurteilen.

(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.

(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

(4) Im Rahmen der Ausbildung dürfen höchstens zwei Praktika je einmal wiederholt werden.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073081

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte