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§ 23 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2023

Information und Zulassung zu Qualifizierungsmaßnahmen

§ 23.

(1) Frauen sind im Rahmen des § 11d B‑GlBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bevorzugt zuzulassen. Bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mit beschränkter Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind mindestens so viele Plätze für Frauen zu reservieren, wie es ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe entspricht.

(2) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitgerecht zur Teilnahme an den zur Auswahl stehenden Bildungsangeboten zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten und Karenzierten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden.

(3) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

(4) In der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das Potenzial der Frauen zu fördern. Mentoringprogramme für Frauen sind in das System der Personalplanung und -entwicklung zu integrieren. Eine wesentliche Aufgabe ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Aus- und Weiterbildung, Entlohnung, Aufstieg u.ä. zu gewährleisten.

(5) Im Bildungskonzept des Ressorts sind genderspezifische Veranstaltungen vorzusehen und durchzuführen.

(6) Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf frauenspezifische Weiterbildung. Im Rahmen des Weiterbildungsprogramms sind spezielle Seminare zur Frauenförderung anzubieten.

(7) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Betreuungspflichten soweit als möglich zu berücksichtigen.

(8) Informationsnetzwerke, die insbesondere der Kompetenzerweiterung von Frauen dienen, sind zu fördern.

Schlagworte

Personalentwicklung, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildung, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20012158

Dokumentnummer

NOR40250602

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