Vortragende
§ 24.
(1) In den Trainingsseminaren für Vortragende sind „Gleichbehandlung und Frauenförderung“ und „Gender Mainstreaming“ zu thematisieren.
(2) In Ausbildungs- und Schulungskursen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis männlicher und weiblicher Vortragender zu achten.
(3) Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist § 11c B‑GlBG sinngemäß anzuwenden.
(4) Vortragende haben über Kenntnisse in den Bereichen Gender Mainstreaming im Sinne des § 1 Z 11 und des B-GlBG zu verfügen.
Schlagworte
Ausbildungskurs, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
20012158
Dokumentnummer
NOR40250603
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