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§ 22e ARG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2007

Schadenersatz- und Regressansprüche

§ 22e.

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

  1. 1. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d, oder
  2. 2. ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit,
  1. es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

Schlagworte

Schadenersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40081024

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