Schadenersatz- und Regressansprüche
§ 22e.
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,
- 1. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d, oder
- 2. ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit,
- es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR40081024
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