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§ 22 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen

§ 22. Allgemeines

(1) Jede Landpiste einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppfläche muß von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein. Der Übergang von der Piste beziehungsweise Stoppfläche in den Sicherheitsstreifen muß stufenlos und ohne schroffen Unterschied der Tragfähigkeit sein.

(2) Anschließend an die Enden befestigter Pisten muß der Sicherheitsstreifen bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m so befestigt werden, daß Bodenvertiefungen durch Triebwerksluftströme vermieden werden.

(3) Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten muß entlang der äußeren Ränder des Sicherheitsstreifens beziehungsweise des Bauwerkes eine Auffangvorrichtung vorhanden sein. Die Auffangvorrichtung muß mindestens 1,5 m breit sein, darf den Schutzbereich nicht überragen und muß das 1,5fache Gewicht der Hubschrauber aufnehmen können, für welche die Piste bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147964

alte Dokumentnummer

N9197249359J

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