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§ 21 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 21. Stoppflächen

(1) Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.

(3) Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147963

alte Dokumentnummer

N9197249358J

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