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§ 22 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

§ 22

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

  1. 1. Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
  2. 2. Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,
  3. 3. alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  4. 4. alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.

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