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§ 8 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 8

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt.

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