vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Geräuschemissionen

§ 22

(1) In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

  1. 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
  1. a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
  2. b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
  3. c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
  1. 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
  2. 3. bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:
  1. a) Modul A (interne Fertigungskontrolle);
  2. b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
  3. c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

  1. 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
  1. a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
  2. b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
  3. c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
  1. 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)