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§ 22 GStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Überlassung von Immobilien

§ 22.

(1) Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs werden der Bundesanstalt die in derAnlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.

(2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter eine Vereinbarung abzuschließen.

(3) Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig. Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257303

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