Konstituierung der Beiräte
§ 15.
(1) Zur fachlichen Unterstützung und Beratung des Geschäftsführers und des Kuratoriums werden
- 1. der wissenschaftliche Beirat und
- 2. der Internationale Beirat Mauthausen
- konstituiert. Beide Beiräte sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wird international und interdisziplinär zusammengesetzt, besteht aus fünf bis acht Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Geschäftsführers vom Kuratorium bestellt.
(3) Der Internationale Beirat Mauthausen setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. aus einem Vertreter des Comité International de Mauthausen,
- 2. aus je einem Vertreter jener Staaten, deren Staatsangehörige Opfer der in den KZ Mauthausen und Gusen und allen Außenlagern verübten Verbrechen wurden, nach schriftlichem Ersuchen jener Staaten und Beschluss des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer,
- 3. aus einem Vertreter des Mauthausen Komitee Österreichs,
- 4. aus je einem Vertreter der Gründungsinstitutionen des Mauthausen Komitee Österreichs: dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Israelitischen Religionsgesellschaft – Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Österreich,
- 5. aus einem Vertreter des Bundes Sozialdemokratischer FreiheitskämpferInnen, Opfer des Faschismus und aktiver AntifaschistInnen,
- 6. aus einem Vertreter der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich,
- 7. aus einem Vertreter des KZ-Verbands/VdA, Bundesverband österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus,
- 8. aus einem Vertreter der Österreichischen Lagergemeinschaft Mauthausen,
- 9. aus einem Vertreter des Kulturvereins der österreichischen Roma,
- 10. aus einem Vertreter der Homosexuellen Initiative Wien,
- 11. aus einem Vertreter von Jehovas Zeugen in Österreich,
- 12. aus einem Vertreter des evangelischen Oberkirchenrats A. und H.B.,
- 13. aus einem Vertreter der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
- 14. aus einem Vertreter der orthodoxen Bischofskonferenz,
- 15. aus einem Vertreter des Zukunftsfonds der Republik Österreich,
- 16. aus einem Vertreter des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
- 17. aus einem Vertreter der Niederösterreichischen Landesregierung,
- 18. aus einem Vertreter der Wiener Stadtsenates,
- 19. aus einem Vertreter der Bewusstseinsregion Mauthausen,
- 20. aus einem Vertreter der Bundesarbeitskammer,
- 21. aus einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
- 22. aus einem Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie (Industriellenvereinigung),
- 23. aus einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern,
- 24. aus einem Vertreter des Österreichischen Seniorenrates und
- 25. aus einem Vertreter der Bundes-Jugendvertretung.
(4) Der Internationale Beirat Mauthausen kann durch das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer um weitere nationale und internationale Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 3 nominiert einen Vertreter und Stellvertreter und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(6) Zur Wahrnehmung des Vorsitzes wählt jeder Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(7) Der Geschäftsführer hat jene Stellen, die zur Entsendung von Mitgliedern berechtigt sind, hierzu unverzüglich einzuladen und für die Einberufung der konstituierenden Sitzungen zu sorgen.
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandersatz. Die Erstattung der Aufenthalts- und Reisekosten für Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind in der Geschäftsordnung der Bundesanstalt festzulegen.
Schlagworte
Aufenthaltskosten, Freiheitskämpferin, Antifaschistin, Widerstandskämpferin
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20009605
Dokumentnummer
NOR40257302
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