III. Abschnitt
Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen Zuständigkeit
§ 22.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften, Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20012314
Dokumentnummer
NOR40254267
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