Berichte
§ 21.
Die Personalabteilungen berichten jährlich bis 31. März des Folgejahres an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen über die gemäß diesem Frauenförderungsplan durchgeführten Aktivitäten der Dienststellen im Vorjahr.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20012314
Dokumentnummer
NOR40254266
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