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§ 22 DGVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Betreiberprüfstellen

§ 22

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 und 16, die eine Durchführung von Verfahren zur Prüfung auf Konformität durch benannte Stellen vorschreiben, dürfen Betreiber Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von ihrer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, unter den nachfolgend angeführten Bedingungen in Verkehr bringen und in Betrieb nehmen.

(2) Die Betreiberprüfstelle muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 befugt worden sein.

(3) Betreiberprüfstellen in Österreich können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 Kesselgesetz befugt und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Nähere Anforderungen für solche Stellen sind im
Anhang V festgelegt.

(4) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten in Österreich unterliegen die Betreiberprüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(6) Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben jener Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Betreiberprüfstelle angehört. Die Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik im Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-,
Kontroll-, Wartungs- und Benützungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.

(7) Die Betreiberprüfstelle arbeitet ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehört.

(8) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III angewandt werden.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Befugung einer Betreiberprüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle, die in den Abs. 3 und 6 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft legt mittels Verordnung den Termin fest, an dem die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphens in Kraft treten und wendet hiebei folgende Kriterien an:

  1. a) Vorhandensein von mindestens einer Stelle in Österreich, welche als Betreiberprüfstelle benannt werden könnte und
  2. b) positive sicherheitstechnische Bewertung der Einführung von Betreiberprüfstellen in Europa durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Europäische Kommission.

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