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§ 21 DGVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

§ 21

(1) Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.

(4) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

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