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BGBl III 22/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
(NR: GP XXV RV 201 VV S. 51. BR: AB 9313 S. 837.)

22.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 5 für Österreich mit 24. Juli 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind diesem beigetreten:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 143]., Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 143]., Dänemark (außer Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und der Insel Man) sowie Zypern.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faymann

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