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BGBl III 21/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Berichtigung der Anlage zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
[CELEX-Nr.: 32012L0045]

21. Berichtigung der Anlage11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 12/2013. zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 34/2011.

Mit Rundschreiben A 81-03/501.2013 hat die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) redaktionelle Korrekturen der einzelnen Sprachfassungen des RID mitgeteilt. Sie sind im „Fehlerverzeichnis 2 zur RID-Ausgabe 2013“ auf der Homepage der OTIF veröffentlicht und in deren Onlineversion eingearbeitet.

Die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) idF BGBl. III Nr. 12/2013 ist daher gemäß den Beilagen zu berichtigen.

[Fehlerverzeichnis in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Fehlerverzeichnis in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Fehlerverzeichnis in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2012/45/EU zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 332 vom 4.12.2012 S. 18, hinsichtlich des Anhangs II.1 umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Ostermayer

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