Stiegenhaus
§ 22.
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:
- 1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
- 2. Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.
- 3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
- 1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
- 2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf:
- 1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- 2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche, Obergeschoß
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115144
alte Dokumentnummer
N6199813050U
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