Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21.
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
- 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
- 2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
- 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
- 4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
- a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
- b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
- 5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115143
alte Dokumentnummer
N6199813049U
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