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§ 21 AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 21.

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

  1. 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
  2. 2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
  3. 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
  4. 4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
  1. a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
  2. b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
  1. 5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115143

alte Dokumentnummer

N6199813049U

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