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§ 22 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

II. HAUPTSTÜCK

Auslieferung aus Österreich Fahndung

§ 22

Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.

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