vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Gegenseitigkeit

§ 21

In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)