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§ 22 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Anforderungen an die Behandlung von Lithiumbatterien in Behandlungsanlagen

§ 22.

(1) Das bei der gemeinsamen Aufbereitung von Lithiumbatterien mit anderen Batterien anfallende Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.

(2) Bei der Behandlung von Lithiumbatterien ist dafür Sorge zu tragen, dass eine nach dem Stand der Technik vermeidbare Gefährdung durch elektrische Spannung, Brände oder Explosionen unterbleibt. Weiters sind Vorkehrungen nach dem Stand der Technik für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Menschen, die mit den genannten Batterien in Berührung kommen oder im Brand- oder Explosionsfall gefährdet werden können, zu treffen.

(3) Beim Betrieb von Anlagen, in denen

  1. 1. aus gemischter Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung aussortiert und anschließend gelagert werden, oder
  2. 2. aus der sortenreinen Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung gelagert und sortiert werden,
  1. a) Erstellung von Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen;
  2. b) zumindest innerbetriebliche Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen; die Unterweisung hat nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen;
  3. c) Verhinderung des Zugangs Unbefugter zu Lithiumbatterien;
  4. d) Bereitstellung von geeigneten Löschmitteln;
  5. e) regelmäßiger Informationsaustausch mit der zuständigen Feuerwehr;
  6. f) Erfassung des Löschmittels im Brandfall;
  7. g) Bevorratung geeigneter Gebinde für den Transport offensichtlich defekter oder beschädigter Lithiumbatterien und Zwischenlagerung dieser Batterien in diesen Gebinden;
  8. h) flächendeckende Ausstattung der Sortier- und Lagerbereiche mit einer Brandfrüherkennung und Überwachung dieser Bereiche durch eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer ständig besetzten Stelle.

Schlagworte

Sicherheitsschutz, Brandfall, Sortierbereich

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192393

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