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§ 21 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

Änderung der Frequenzzuteilung

§ 21.

(1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn

  1. 1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
  2. 2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
  3. 3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.

(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Geringfügig im Sinne des Abs. 2 ist eine Änderung der Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige amtswegige Änderung von nicht gemäß § 16 erfolgten Frequenzzuteilungen verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen.

(4) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen nach diesem Absatz hat die Behörde insbesondere die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.

(6) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach § 16 abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören.

(7) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen.

Schlagworte

Technologieneutralität

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40262605

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