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§ 23 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Wettbewerb

§ 23.

(1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen für Kommunikationsnetze und -dienste hat die Regulierungsbehörde einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(2) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen kann die Regulierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Erreichung der in Abs. 1 definierten Ziele ergreifen, insbesondere:

  1. 1. Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, die einem Frequenznutzer zugeteilt werden, oder – wenn die Umstände dies rechtfertigen – Verknüpfung dieser Zuteilung mit Bedingungen, zB Gewährung eines Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;
  2. 2. Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem relevanten Markt angemessen und gerechtfertigt ist;
  3. 3. Verweigerung der Erteilung neuer Frequenzzuteilungen oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern oder das Verknüpfen neuer Frequenzzuteilungen oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Überlassung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;
  4. 4. Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Überlassung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Überlassung von Frequenzzuteilungen, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Überlassung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;
  5. 5. Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 , wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Überlassung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

(3) Soweit die Maßnahmen des Abs. 2 nicht im Zuge der konkreten Zuteilung von Frequenzen von der Regulierungsbehörde als individuelle Nebenbestimmungen getroffen werden können, hat die Regulierungsbehörde dies in der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder der Ausschreibung der Vergabe der Frequenzen gemäß § 16 Abs. 3 festzulegen.

(4) Bei ihrer Entscheidung hat sich die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den Netzausbau, zu stützen. Dabei hat sie sich an den in § 87 Abs. 5 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen zu orientieren.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238481

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