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§ 21 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 21.

(1) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:

  1. 1. wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
  1. a) eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
  2. b) den Staatsbürgerschaftsnachweis;
  3. c) den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes bei Wohnsitz im Ausland.
  1. 2. wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:
  1. a) Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
  2. b) Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
  3. c) Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
  1. 3. wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.

(2) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:

  1. 1. Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können.
  2. 2. im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
  3. 3. weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.

(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.

(5) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.

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