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§ 22 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 22.

(1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.

(1a) Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Anträge auf behördliche Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben werden können.

(2) Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.

(3) Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.

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