Finanzierung
§ 21.
(1) Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.
(2) Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben
- 1. aus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,
- 2. aus Studiengebühren,
- 3. aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,
- 4. aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,
- 5. aus sonstigen Einnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111434
alte Dokumentnummer
N6199654551J
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