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§ 20 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Hörer- und Hörerinnenvertretung

§ 20.

(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.

(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter und Vertreterinnen haben die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

Schlagworte

Höhrervertretung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237347

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