Hörer- und Hörerinnenvertretung
§ 20.
(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter und Vertreterinnen haben die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.
Schlagworte
Höhrervertretung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40237347
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