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§ 211 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Stimmenzählung

§ 211.

(1) Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen. Im Anschluss daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustellen, in wie vielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahlvorschläge die gültigen Stimmen entfallen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben über das Abstimmungsverfahren und die Stimmenzählung Protokoll zu führen und das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.

(3) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich an die Hauptwahlkommission zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakte ist der Hauptwahlkommission das Abstimmungsergebnis vorläufig bekanntzugeben.

(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Stimmabgabe mittels amtlichen Wahlkuverts die Stimmabgabe auf elektronischem Weg tritt. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224705

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