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§ 212 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Ermittlungsverfahren

§ 212.

(1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Wahlzahl für das erste Ermittlungsverfahren ist der Quotient aus der Gesamtsumme der im Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und der Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate. Die Wahlzahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

(3) Im ersten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Mandate, als die Wahlzahl gemäß Abs. 2 in den für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(4) Mandate, die bei der Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden konnten, und abgegebene gültige Stimmen, die für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreichten, sind im zweiten Ermittlungsverfahren für den Wahlkreisverband bei jenen Wählergruppen zu berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben. Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Wählergruppen, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht haben.

(5) Die Wahlzahl für das zweite Ermittlungsverfahren wird ermittelt, indem die Summe der auf jene Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten haben, entfallenden Reststimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte usw. Zahl der angeschriebenen Zahlen.

(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Restmandate, als die Wahlzahl gemäß Abs. 5 in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.

(7) Die Hauptwahlkommission hat so viele Wahlwerber, als der entsprechenden Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären. Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen einer Woche nach Verständigung der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Gibt er innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so hat die Hauptwahlkommission darüber zu entscheiden.

(8) Erhalten Wählergruppen auf Grund des zweiten Ermittlungsverfahrens Restmandate, so sind die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen einer Woche mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate zukommen. Diese sind von der Hauptwahlkommission als gewählt zu erklären.

(9) Wurde im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis kein Mandat vergeben, so hat der Zustellungsbevollmächtigte jener Wählergruppe, die in diesem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, einen Wahlwerber des betreffenden Wahlkreises für ein Restmandat gemäß Abs. 8 namhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197560

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