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§ 211 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Entscheidung über den Förderantrag

§ 211.

Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248068

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