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§ 212 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zahlungsantrag

§ 212.

(1) Der Zahlungsantrag ist nach Abschluss des Umstellungsprojekts innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung des Förderantrages, spätestens jedoch bis 1. Juni des letzten Kalenderjahres der Förderperiode bei der AMA einzureichen.

(2) Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248069

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