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§ 20 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Besondere Anweisungen

§ 20

Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden.

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