vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Überwachung

§ 21

(1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.

(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörden können Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn

  1. 1. das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis (Zulassungsurkunde) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
  2. 2. das Fahrzeug den Bestimmungen von § 9 (Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht) nicht entspricht,
  3. 3. die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 10 (Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge) nicht entsprechen,
  4. 4. wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)