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§ 20 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 20.

(1) Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß

  1. 1. der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,
  2. 2. der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,
  3. 3. der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und
  4. 4. die
  1. a) Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und
  2. b) Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung

    eingehalten werden.

(2) Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen durchzuführen.

(3) Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel behebbar, so kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit die in den Methoden festgelegten Auflagen zur Behebung dieser Mängel erteilen.

(4) Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033422

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