vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21.

(1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

  1. 1. in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
  2. 2. in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte