4. Abschnitt
Fabrikationskontrolle Pflichten der Berechtigten
§ 20
(1) Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 2 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, und wurde der Importeur ferner gemäß § 19 Abs. 2 ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann haben diese jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu überprüfen.
(2) Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 3 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, so hat dieser jedes von ihm gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen.
(3) Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 22 durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils 10 Jahre aufzubewahren. In den in Abs. 1 bezeichneten Fällen ist den Organen des Beschussamtes jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
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